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   OLG Düsseldorf, 29.12.1994 - 3 Ws 684 - 686/94, 3 Ws 684/84, 3 Ws 685/94, 3 Ws 686/84   

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OLG Düsseldorf, 29.12.1994 - 3 Ws 684 - 686/94, 3 Ws 684/84, 3 Ws 685/94, 3 Ws 686/84 (https://dejure.org/1994,8862)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.12.1994 - 3 Ws 684 - 686/94, 3 Ws 684/84, 3 Ws 685/94, 3 Ws 686/84 (https://dejure.org/1994,8862)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Dezember 1994 - 3 Ws 684 - 686/94, 3 Ws 684/84, 3 Ws 685/94, 3 Ws 686/84 (https://dejure.org/1994,8862)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1995, 400
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Rostock, 27.01.2016 - 21 Ss OWi 2/16

    Bußgeldverfahren: Verfahrensverzögerung in einem

    Aus rechtsstaatlichen Gründen kann die Verfahrenseinstellung wegen überlanger Verfahrensdauer dann unabweisbar werden, wenn einer außergewöhnlichen, vom Beschuldigten nicht zu vertretenden und auf Versäumnisse der Justiz zurückzuführenden Verfahrensverzögerung, die den Beschuldigten im Lichte der Gesamtdauer des Verfahrens unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls, namentlich des Tatvorwurfs, des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes, des festgestellten oder voraussichtlich feststellbaren Schuldumfangs sowie möglicher Belastungen durch das Verfahren, in unverhältnismäßiger Weise belastet, im Rahmen einer Sachentscheidung keinesfalls mehr hinreichend Rechnung getragen werden kann (so etwa bei BGHSt 35, 137 ff.; vgl. auch BGHSt 46, 159, 169 f.; aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vgl. etwa OLG Düsseldorf StV 1995, 400, 401 f.; OLG Schleswig StV 2003, 379 ff.; OLG Stuttgart NStZ 1993, 450; OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134; 1995, 49 f.).
  • OLG Rostock, 24.03.2010 - 1 Ss 8/10

    Strafverfahren: Voraussetzungen einer Verfahrenseinstellung wegen Verstoßes gegen

    Aus rechtsstaatlichen Gründen kann die Verfahrenseinstellung wegen überlanger Verfahrensdauer aber unabweisbar werden, wenn einer außergewöhnlichen, vom Beschuldigten nicht zu vertretenden und auf Versäumnisse der Justiz zurückzuführenden Verfahrensverzögerung, die den Beschuldigten im Lichte der Gesamtdauer des Verfahrens unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls , namentlich des Tatvorwurfs, des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes, des festgestellten oder voraussichtlich feststellbaren Schuldumfangs sowie möglicher Belastungen durch das Verfahren, in unverhältnismäßiger Weise belastet, im Rahmen einer Sachentscheidung keinesfalls mehr hinreichend Rechnung getragen werden kann (so etwa bei BGHSt 35, 137 ff.; vgl. auch BGHSt 46, 159, 169 f.; aus der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vgl. etwa OLG Düsseldorf StV 1995, 400, 401 f.; OLG Schleswig StV 2003, 379 ff.; OLG Stuttgart NStZ 1993, 450; OLG Zweibrücken NStZ 1989, 134; 1995, 49 f.).
  • LG Potsdam, 15.12.2003 - 27 Ns 182/01
    Welche Verfahrensfrist als angemessen anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Schwere des Tatvorwurfs, dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens, der Art und Weise der Ermittlungen, der Belastung des Angeklagten durch das Verfahren und von dem eigenen Verhalten des Angeklagten (allgemeine Rechtsprechung; vgl. EGMR, NJW 1986, 647; BVerfG NJW 1984, 967; 2003, 2225 und zuletzt vom 25.7.2003, Az. 2 BvR 153/03; BGH, NJW 1996, 2739 und wistra 2002, 428; VerfGBbg, DVB1.2001, 912 und NJ 2003, 418; BayObLG, NStZ-RR 2003, 119; OLG Stuttgart, MDR 1993, 680; OLG Düsseldorf, StV 1995, 400; LG Köln, StraFo 2000, 173; vgl. auch Meyer-Goßner, a.a.O., Art. 6 EMRK, Rz, 7a m.w.N.).
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